AGB

Allgemeine Lieferbedingungen GOP

Geltung
Die Allgemeinen Lieferbedingungen GOP (abgekürzt ALB) gelten als Vertragsbestandteil. Für die Übernahme als Vertragsbestandteil genügt der Verweis auf diese ALB in Offerten, Auftragsbestätigungen usw. für den betreffenden Vertrag und alle späteren Verträge der gleichen Vertragsparteien.
Soweit der Vertrag (inkl. dieser ALB) keine Bestimmungen enthält, ist das schweizerische Recht anwendbar, jedoch unter Ausschluss des sog. «Wiener Kaufrechts» (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).

Schriftform
Alle Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages (inbegriffen diese ALB), ferner alle Erklärungen einer Vertragspartei wie Mängelrügen, Abmahnungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind (z.B. Transport, Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung usw.), darf der Lieferant zusätzlich in Rechnung stellen. Hierfür massgebend ist der Regietarif des Lieferanten, der im Zeitpunkt der Vertragserfüllung gilt.


Übergang von Nutzen und Schaden
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware (Übergabe an den ersten Transporteur wie Spediteur, Bahn, Post usw.) auf den Besteller über.


Preise
Die Preise verstehen sich rein netto, jedoch exkl. gesetzliche Umsatzabgaben (WUST oder Mehrwertsteuer), ab Lager oder Werk des Lieferanten, unversichert, ohne Verpackung und ohne Montage, jedoch inkl. Auflad bzw. Übergabe an den ersten Transporteur (Spediteur, Bahn, Post usw.). Porto, Fracht und Verpackung werden dem Besteller zu Selbstkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Beim Import in die Schweiz gehen jedoch die Transportkosten höchstens ab Schweizer Grenze zu Lasten des Bestellers.
Werden keine Preise vereinbart, so gelten die Preise gemäss den Prospekten und Katalogen, die vom Lieferanten zur Zeit des Versandes der Ware verwendet werden.


Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen des Lieferanten sind rein netto ohne Skonto am Geschäftssitz des Lieferanten zu bezahlen. Allfällige Überweisungs- und Inkassospesen (z.B. bei Bezahlung mittels Post- oder Banküberweisung oder mittels Check) gehen zu Lasten des Bestellers.
a) Rechnungen bis Fr. 30000.– verfallen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung.
b) Rechnungen über Fr. 30000.– verfallen wie folgt zur Zahlung:

  • zu einem Drittel innert 30 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung des Lieferanten;
  • zu einem Drittel innert 30 Tagen nach Versand der Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten;
  • zu einem Drittel innert 30 Tagen ab Datum der Schlussrechnung.

Verzögert sich der Versand der versandbereiten Ware ohne Verschulden des Lieferanten, tritt gleichwohl der Verfall der Rechnung bzw. der Teilrechnungen ein.


Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist von 30 Tagen gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet von diesem Zeitpunkt an Verzugszins. Massgebend ist der am Zahlungsort (Geschäftssitz des Lieferanten) übliche Zinssatz, zuzüglich die üblichen Bankkommissionen, für bankmässige Kontokorrent-Kredite an Unternehmer, mindestens jedoch 5%.


Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware spätestens drei Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin oder mangels entsprechender Vereinbarung spätestens drei Monate nach Versand der Auftragsbestätigung des Lieferanten vom Besteller abzurufen. Mit Ablauf dieser Frist verfällt der noch unbezahlte Preis zur Zahlung. Ab diesem Zeitpunkt hat der Besteller Verzugszins nach Massgabe des vorgängigen Absatzes zu bezahlen und dem Lieferanten die Kosten für die weitere Einlagerung, für die Wartung, für die allfällige Behebung von Stillstandsschäden usw. zu vergüten.
Zudem hat der Besteller dem Lieferanten eine allfällige Teuerung wie folgt zu ersetzen: Erhöhen sich zwischen Vertragsbestätigung und Versand der Ware die Kosten für den Aufwand des Lieferanten (z.B. Kosten für Löhne und Materialien, Transportkosten, Zölle, gesetzliche Umsatzabgaben, Währungsschwankungen usw.), so erhöhen sich auch die vereinbarten Preise verhältnismässig.


Mängelhaftung
Mängel sind Vertragsabweichungen, d.h. wenn im Zeitpunkt des Versandes der Ware Eigenschaften fehlen, die vom Lieferanten individuell zugesichert worden sind oder sich aus den technischen Unterlagen ergeben, die vom Lieferanten zur Zeit des Vertragsabschlusses verwendet werden, oder die für die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfen. Der Besteller hat die Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen zu beachten, die ihm vom Lieferanten mitgeliefert werden. Sollten solche fehlen, sind sie noch vor der Montage oder Inbetriebnahme beim Lieferanten schriftlich anzufordern.

Für die Prüfungs- und Rügefristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 201 OR und Art. 367 OR). Auf jeden Fall ist der Besteller verpflichtet,
nach dem Einbau der Ware in Maschinen, Anlagen usw. die erforderlichen Testläufe, Druckproben oder andere Prüfungen durchzuführen, die zur Entdeckung allfälliger verborgener Mängel erforderlich sind.

Mängelrügen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Kostenfolgen unberechtigter Mängelrügen trägt der Besteller.

Allfällige Mängelrechte des Bestellers verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme oder Einbau, bei Mehrschichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Inbetriebnahme oder Einbau, spätestens jedoch mit Ablauf von achtzehn Monaten, gerechnet ab dem Versanddatum der Ware, bei mehrschichtigem Betrieb spätestens mit Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Versanddatum der Ware.

Bei jedem Mangel hat der Besteller zunächst einzig das Recht, vom Lieferanten die Nachbesserung oder die Auswechslung durch mängelfreie Ware zu verlangen, wobei die Wahl zwischen Nachbesserung und Auswechslung dem Lieferanten zusteht. Allfällige Begleitkosten der Nachbesserung oder Auswechslung (wie Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für Demontage, Montage und Instandsteltung mängelfreier Teile usw.) gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern die Arbeiten in der Schweiz ausgeführt werden können. Ist die Ware im Ausland nachzubessern oder auszuwechseln, trägt der Besteller die entsprechenden Mehrkosten.

Soweit der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel nicht oder nicht erfolgreich behebt, ist der Besteller berechtigt, auf der Nachbesserung zu beharren oder den Preis zu mindern. Der Besteller darf jedoch nur dann auf der Nachbesserung beharren, wenn die Nachbesserung im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht.

Ausgeschlossen sind das Recht des Bestellers auf Vertragsrücktritt (Wandelung) und auf Ersatz des allfälligen unmittelbaren oder mittelbaren Mangelfolgeschadens (z.B. Folgen von Betriebsunterbrüchen). Vorbehalten bleiben allfällige Rechte gemäss dem Produktehaftpflichtgesetz vom 18. Juni 1993 (PrHG).


Geistiges Eigentum
Alle technischen Unterlagen wie Berechnungen, Pläne, Offerten usw. und alle sonstigen lnformationen des Lieferanten bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, ihrn anvertraute technische Unterlagen und Informationen weder unbefugt auszuwerten noch Dritten zugänglich zu machen, und hat Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten streng geheim zu halten (gemäss Art. 5 und Art. 6 UWG = Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986).


Gerichtsstandsklausel
Zuständig für die gerichtliche Beurteilung allfälliger Streitigkeiten sind die staatlichen Gerichte, die für den Geschäftssitz des Lieferanten zuständig sind. Der Lieferant ist indessen berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz einzuklagen.